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   BFH, 12.01.1998 - X B 43/97   

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https://dejure.org/1998,8245
BFH, 12.01.1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
BFH, Entscheidung vom 12.01.1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
BFH, Entscheidung vom 12. Januar 1998 - X B 43/97 (https://dejure.org/1998,8245)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Die zum Problemkreis der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen anhängigen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (insbesondere Beschluß vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (Beschluß vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 672).
  • BFH, 02.08.1996 - XI B 208/95

    Anforderungen an Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245).
  • BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96

    Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist -- ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen -- zu begründen, weshalb der Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. August 1996 XI B 208/95, BFH/NV 1997, 54; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245).
  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
    Auszug aus BFH, 12.01.1998 - X B 43/97
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 21. Juli 1993 X R 32/91 (BFH/NV 1994, 305) die ständige Rechtsprechung zu der von den Klägern für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage nochmals -- auch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG -- bestätigt.
  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb die Kläger gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung --ggf. unter Berücksichtigung neuer verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte-- zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 23.05.2000 - X B 132/99

    Nutzungswertbesteuerung - Überlassung einer Wohnung - Abziehbarkeit einer

    Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist --ggf. auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum zu dem Problemkreis vertretenen Auffassungen-- zu begründen, weshalb die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage für erforderlich halten (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700; vom 28. Mai 1999 X B 186/98, BFH/NV 1999, 1332, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 9 K 198/93

    Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung

    Bei der Berechnung des Streitwerts wurde der zusätzliche Höchstbetrag von 6.000 DM (für 1985-1987), von 8.000 DM (für 1990 und 1991) um den vom Arbeitgeber der Ehefrau geleisteten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (bezüglich der Streitjahre 1985-1987) bzw. um 12 v.H. des Arbeitslohns der Ehefrau des Kl (bezüglich der Streitjahre 1990 und 1991 - Hinweis auf die Seite 4 Abs. 2 und Satz 3; Seite 10 Abs. 3 Halbsatz 1 des Tatbestandes; vgl. im übrigen S. 15 zum Klageantrag) gekürzt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluß vom 12. Januar 1998 X B 43/97, BFH/NV 1998, 700 ; BFH-Urteile in BStBl II 1995, 119 ; vom 12. Oktober 1994 X R 166/93, BFH/NV 1995, 503).
  • FG Hessen, 24.08.2000 - 12 K 4188/98

    Vorwegabzug; Kürzung; Versorgung; Beitrag; Arbeitslohn; Direktversicherung;

    Die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ist auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.1.1998 X B 43/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1998, 700 , und vom 4.3.1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466 ).
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